AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Straßen-, Pflaster- und Betonbau
§1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle zwischen Martin Handke -
Straßen-, Pflaster- und Betonbau (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden geschlossenen Verträgen. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde diese AGB verbindlich an, unabhängig davon, ob dieser sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Die AGB haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen im Einzelfall schriftlich zu.
(2) Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher nach § 13 BGB oder einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt.
(3) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(4) Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform nach § 126b BGB.
(5) Der Kunde versichert bei Vertragsschluss uneingeschränkt geschäftsfähig zu sein oder die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu haben.
(6) Die Vertragssprache ist deutsch.
§2 Vertragsabschluß
(1) Etwaige Angebote des Auftragnehmers auf der Website, auf anderen Werbeträgern oder durch Außenmitarbeiter stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird durch die beworbenen Leistungen aufgefordert, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages an den Auftragnehmer abzugeben.
(2) Sofern der Kunde eine Anfrage auf Abschluss eines Vertrages stellt, unterbreitet der Auftragnehmer dem Kunden ein verbindliches Angebot in Textform. Der Auftragnehmer ist 14 Tage an das Angebot gebunden. Verstreicht diese Frist ohne Annahme durch den Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein neues Angebot zu unterbreiten.
(3) Die Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgt in Textform oder durch Zusendung eines unterschriebenen Vertrages, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Die Parteien sind berechtigt, jederzeit Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsgegenstandes oder des -umfangs zu vereinbaren. Diese Vereinbarung bedarf der Textform. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch etwaige Leistungszeiten verschieben und Anpassungen der Vergütung erfolgen können. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Änderung oder Erweiterung unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vertrages abzulehnen.
(5) Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch des Kunden einen Kostenvoranschlag. Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass dieser unverbindlich ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten die Erwarteten um über 20%, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich. In diesem Falle ist ein neuer Auftrag zu erteilen.
§3 Preise / Zahlungsmodalitäten
Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe als Nettopreis zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Ab Fälligkeit sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen, sofern der AG Kaufmann ist.
Mit Eintritt des Verzuges sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Sofern sich der AG mit seiner Zahlung in Verzug befindet, wird für jedes Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.
Dem AN bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.
§4 Gebrauchsüberlassung
Bei Abholaufträgen bietet der AN die Mietsache in seinen Räumen an. In allen anderen Fällen, an dem im Auftrag angegeben Lieferort. Der AG hat die Leistungserbringung zu quittieren.
Nimmt der AG Gegenstände/Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß angeboten wurden, kann der AN auf Erfüllen des Vertrages bestehen oder bei endgültiger Annahmeverweigerung eine Entschädigung gemäß § 8 verlangen.
§5 Mitwirkungspflicht
Der AG hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den AN gewähr-leistet ist. Der AG hat dem AN spätestens zwei Tage vor Erfüllungsbeginn Gebäude- bzw. Lagepläne über den Bauort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind durch den AG zu beschaffen.
Der AG hat den AN auf evtl. bestehende Leitungen etc. hinzuweisen.
Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, Aus- und Eingänge dicht zu verschließen.
Der AG hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes oder einen ihrer Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutpflicht des AG endet mit der Übergabe des Mietgutes an den AN.
§6 Lieferung / Lieferverzug
Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der AN aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorhersehbare Witterungseinflüsse
(Sturm, Hagel etc.) und unvermeidbare Streiks. In diesen Fällen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
§7 Leistungsänderungen
Der AN behält sich vor, Änderungen der in Auftrag gegebenen Leistungen vorzunehmen, wenn die vertraglich versprochene Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt und die Änderung für die vertraglich fixierten Interessen des AG
nicht wesentlich und für diesen daher zumutbar sind.
§8 Kündigung
Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass der AN hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist der AN berechtigt, Stornokosten zu verlangen.
Diese betragen:
- bis vier Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 20% des Auftragspreises,
- zwischen vier Wochen und zwei Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 40% des Auftragpreises und
- ab zwei Wochen vor vereinbartem Liefertermin 70% des Auftragspreises.
Weitergehende Ansprüche des AN bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Dem AG steht das Recht zu, der AN nachzuweisen, dass lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
§9 Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht des AN setzt voraus, dass der AG seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach
§ 377 HGB nachgekommen ist. Hierbei gegebenenfalls von ihm festgestellte Mängel hat er schriftlich bei der
Abnahme zu rügen. Unterlässt er dies, gilt die Leistungserbringung als mangelfrei angenommen.
Dies gilt auch für Mängel, die der AG bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte feststellen können.
Der AN hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Treten Mängel auf, hat der AG dem AN die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
§10 Haftung
Der AN haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.
Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des AN ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der AN begrenzt auf die typisch vorhersehbaren Folgeschänden. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der AN auch gegenüber Dritten nicht.
Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des AG gegen seine Pflichten gemäß § 5 beruhen, hat der AN nicht einzustehen.
Der AG ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.
Der AG hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des AN zu haften. Seinem eigenen Verschulden steht das seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Angehörigen und Besucher gleich.
Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der AG in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Bei Beschädigungen haftet der AG in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der AG ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut auf die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Dieb-stahl zum Wiederbeschaffungswert zu versichern oder zu beaufsichtigen - nötigenfalls durch Wachschutzunternehmen.
§11 Sonstiges
Alle Vereinbarungen, Genehmigungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Satzes.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist Oranienburg, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Vertragspartner seinen Sitz oder allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Ist der Aussteller Kaufmann, so ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Forderungen der AN durch ihn ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.